businesskasper hat geschrieben:Ja, und §2a
§ 1 gilt nicht für die Halter folgender
Fahrzeuge:
....
(1) Fahrzeuge, die keinem genehmigten Typ
entsprechen und für die keine Betriebserlaubnis oder andere Genehmigung erteilt ist,
für die aber eine Zulassung nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschrieben ist.
...
Ich schraube das Licht ab und dann ist das doch fertig mit der Nichtentsprechung.
Leider nicht, siehe hierzu §2a (4) des Entwurfs des Pflichtversicherungsgesetzes.
"§ 1 gilt nicht für den ausschließlichen Gebrauch eines Fahrzeugs bei Motor-
sportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trai-
nings, Tests und Demonstrationen in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangs-
beschränkungen, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-
versicherung nach § 5d besteht."
zu § 5d:
"(1) Eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach dieser Vorschrift
muss für den
Halter, den Eigentümer und den Fahrer diejenigen Personenschäden, Sachschäden
und sonstigen Vermögensschäden Dritter, einschließlich Zuschauern und anderen
Umstehenden, decken, die durch den
Gebrauch des Fahrzeugs bei Motorsportveran-
staltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests
und Demonstrationen,
verursacht werden.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensfall
1. für Personenschäden 7 500 000 Euro,
2. für Sachschäden 1 300 000 Euro,
3. für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden
zusammenhängenden Vermögensschäden 50 000 Euro.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzan-
sprüche, mit denen Ersatz eines von einem teilnehmenden Fahrer erlittenen Personen-
schadens oder Ersatz eines Sachschadens an dessen Fahrzeug begehrt wird.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die in Absatz 2 genannten Mindestversicherungssummen zu ändern, wenn dies erfor-
derlich ist, um
1. bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen
Umstände einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder
2. die Mindesthöhen der Versicherungssummen an diejenigen für eine Haftpflichtver-
sicherung nach § 1 anzugleichen.“
Hervorhebungen durch mich vorgenommen.
Heißt im Umkehrschluss: Sobald man ein Fahrzeug, das ausschließlich für den Gebrauch für Motorsportveranstaltungen in abgesperrten Bereichen bestimmt ist, gebraucht, besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht. Diese Ausnahme wird mit §5d wieder zurückgenommen. Über Sinn und Unsinn lässt sich hier kaum streiten. Wir können uns darauf einigen, dass letzteres zutrifft.
Oder lese ich da was falsch?