Wenn der Teilnehmer (wenn auch vermeintlich) storniert, kann
a.) der angereiste Ersatzteilnehmer den Platz nur haben wenn er noch nicht weg ist oder
b.) der ursprüngliche TN erhält eine Gutschrift/Überweisung ( was und in welcher Höhe auch immer) wenn der Platz neu vergeben wurde
Ist der Platz den ursprünglichen TN noch frei /es ist also niemand "nachgerutscht/nachgebucht") besteht kein Anrecht auf Rückzahlung.
Wie dargestellt vom TN wurde der Platz von ihm nicht storniert .. ergo müsste er noch frei sein .. der Ersatzteilnehmer kann starten.
Wenn aber der VA also den Platz weiter gegeben hat (weil er der Auffassung war, das der TN nicht kommt) kann er auch die Kosten (anteilig) zurück erstatten (er hat sie ja dann doppelt oder anteilig bekommen).
Verstehe die Problematik hier nur in der Kommunikation. Also: einfach den VA darauf (per Email) hinweisen, dass der Platz ja wohl nicht mehr verfügbar war (obwohl gebucht) und um (anteilige) Kostenerstattung bitten.
Den Kumpel auf Verdacht zur Veranstaltung zu schicken ohne das vorher mit dem VA abgeklärt zu haben finde ich unglücklich und ist hier das einzige Versäumnis des Teilnehmers.
LG
ivo
----> Alles ist lernbar. Intelligenz erkennt man erst an der Kreativität des Lösungswegs. <----
In der AGB steht aber bei Stornierung weiniger als drei Wochen vor der Veranstaltung besteht kein Anrecht auf Rückzahlung oder Ähnliches. Wenn der VA aus Kulanz trotzdem zurückzahlt okay. Wenn nicht
Plan 2025:
irgendwas im März Cremona oder Pannonia-Ring
April vielleicht einen Tag am Anneau du Rhin
Chris79 hat geschrieben:Also bei aller Diskussion um das persönliche Empfinden wie moralisch das jetzt ist und ob das Verhalten verwerflich ist, es ist erstmal ein Geschäft. Zahle Geld und erhalte eine Leistung. Deren AGB sagen ganz klar zum Rücktritt:
4. Rücktrittsrecht des Teilnehmers:
Im Falle einer Stornierung (kann nur schriftlich, z.B. per E-Mail oder Kontaktformular erfolgen) bis 3 Wochen vor der Veranstaltung wird die Teilnahmegebühr abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 30,- € erstattet. Bei Abmeldung innerhalb der letzten 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Teilnahmegebühr.
So wurde es seitens des Veranstalters festgelegt. Nun bin ich kein Jurist aber wer in der Schule in Fächern wie Wirtschaft und Rechtslehre oder BWR oder sogar VWL (je nach Bundesland ist das ja anders) aufgepasst hat weiß, dass die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) eines Anbieters niemals die Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aushebeln.
Korrekt. Theoretisch handelt es sich dabei um einen Vertragsrücktritt und eine verpauschalisierte Schadenersatzzahlung an den VA. Das ist auch korrekt so, dem VA soll ja kein Schaden entstehen, da er die Veranstaltung beim Rennstreckenbetreiber vermutlich final gebucht hat.
Allerdings sind AGB an sich unwirksam sofern nicht gemäß BGB § 309 Nr. 5 b dem Kunden das Recht eingeräumt wird, den Nachweis über eine geringere Schadenssumme zu erbringen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
[...]
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
Ob dies in den AGB irgendwo drin ist, habe ich nicht geprüft. Unabhängig davon ist aber davon auszugehen, dass sofern der Platz weiterverkauft wurde dem Veranstalter ein geringerer Schaden entstanden ist. Dieser ist nicht automatisch 0, da er Verwaltungsaufwände hat, aber gemäß seinen AGB andeutungsweise eher mit 30€ anzusetzen.
Diese Sachlage liegt im übrigen auch bei den hier genannten Hotelbuchungen vor, sofern man eben Nachweisen kann, dass das Hotel das Zimmer noch vergeben konnte. Durch die Aussage "Der Platz ist vergeben", sofern genau so gefallen, wäre dies gegeben.
Dies nur mal zu meiner Interpretation der Sachlage. Umgangston und weiteres kommentiere ich mal bewusst nicht, da dies einerseits schwierig ist wenn die andere Partei in der Diskussion fehlt bzw generell man nicht selbst dabei war.
Hmm, wie nun schon mehrfach hier ausgeführt, sollte sich der Thread Schreiber doch nun hier mal äußern!
1. Hast Du definitiv schriftlich gekündigt?
Ja. Dann hat der VA alles richtig gemacht.
Nein. Dann hast Du zwar Recht, aber aus meiner Sicht noch immer keinen Anspruch auf Rückzahlung.
Schließlich hast Du an dem Event nicht teilgenommen. Der VA hat ja nicht mit Deinem Kumpel ein Vertrag abegschlossen,
sondern mit Dir. Oder steht, dass Du Dein Platz an einen anderen abtreten kannst?
Der Rest liegt im Gutwill des VA.
Ich denke auch, dass Du hier zwar das moralische Recht aber nicht das gestetzliche hast.
Sonst wurde schon alles geagt,was Du und der VA hätte machen können um eine für beide Seiten gute Lösung zu finden.
Wenn man nur will!
Nur weil ein Mitarbeiter mal Scheisse baut, heisst das nicht, dass der Veranstalter scheisse ist.
Manchmal weiss in sonem Betrieb die rechte Hand nicht, was die linke tut. Ruf doch mal jemand anderen von dem Laden an und versuch das zu klären.
Ich hab bisher nur gute Erfahrungen mit BoSee gemacht
Nikko hat geschrieben:Ich wüsste nicht an welcher Stelle...
Also glaubst du, es ist rechtens, den gebuchten & bezahlten Platz vom Teilnehmer ohne schriftliche oder mündliche Stornierung vor Veranstaltungsbeginn weiterzuveräußern? Sehr komisches Rechtsverständnis hast du
Du hast geschrieben, er hat keinen Anspruch auf Rückzahlung. Das ist so eben nur bedingt korrekt. Da sein Platz weiterverkauft wurde, ist dem Veranstalter ein deutlich geringerer Schaden entstanden, und die Differenz kann er sehr wohl zurück verlangen.