HILFE!!!!!!!!!!wer hat 100er zulassung für anhänger???
Hier könnt Ihr posten was nicht mit dem Thema Racing zusammenhängt
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- ca Offline
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Nein, er ist dafür geeignet, hat aber noch nicht die Zulassung. Kann doch nicht so schwer sein. Ruf doch einfach mal bei deinem Straßenverkehrsamt an und frag nach einem gesiegelten 100er Schild. Evtl. helfen ja irgendwelche Striche beim "T"...ca hat geschrieben:Laut dem anderen Text den ich jetzt schon 2x zitiert habe hat jeder hänger ab dem 01.01.90 eine 100er Zulassung!
- Lutze Offline
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bitte alles lesen und verstehen du Naseca hat geschrieben:Laut dem anderen Text den ich jetzt schon 2x zitiert habe hat jeder hänger ab dem 01.01.90 eine 100er Zulassung!
Die Kleber holt man sich und gut, wer keine 100 fahren will braucht sie nicht - und nun?
Bitte alles lesen!!!!!!!
ab 01.01.1990 geeignet , dadurch hat er noch keine Zulassung , ich hab mir doch nicht aus Lust und Laune den Hänger bei der Dekra abnehmen lassen und bin dann zur Zulassungsstelle. Den Kleber kriegst du nur mit dem schrieb vom Tüv/Dekra.
- HaWe Köhle Offline
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hab noch nict zuende gelsen.......Hajo hat geschrieben:@ca
Klar gibt es noch 100er Zulassung für die Anhänger. Früher musste das Gespann abgenommen werden. Heute wird nur noch der Hänger abgenommen und das Zugfahrzeug ist frei wählbar. Es kommt aber auf das Gewichtsverhältnis an. Genaue Formel bitte ergooglen. Habe auch schon Hänger ohne Bremse mit 100er Schild gesehen. Ob das getürkt war, weiß ich nicht. Früher mussten die Hänger zumindest gebremst sein.
Aber: der Index ist nur unterschiedlich = es kann auch ein Anhänger ohne Bremse sein!
MfG
HaWe Köhle
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- ca Offline
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- HaWe Köhle Offline
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Habs mal wieder vorgeholt:
2.2 Tempo 100 auf BAB für Gespanne (ehemalige 9. Ausnahmeverordnung der StVO)
Bereits seit dem 22.10.1998 wurde in einem Großversuch getestet, Tempo 100 auf Bundesautobahnen für bestimmte Zugfahrzeug-Anhänger Kombinationen in Deutschland zu erlauben.
Seit dem 01.09.2006 ist die Tempo-100-Regelung jetzt in die StVO übernommen.
Folgende wesentliche Änderungen gibt es:
Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
Am Zugfahrzeug muss keine Tempo-100-Plakette mehr angebracht sein.
Die einzuhaltenden Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.
Die neue Regelung:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kombinationen aus
PKW
anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen (z.B. Wohnmobil) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
Kraftomnibussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t mit Tempo-100-Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO mit Anhängern beträgt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen abweichend von der Straßenverkehrsordnung (StVO) nun 100 km/h, wenn:
das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV/ABS) ausgerüstet ist.
der Anhänger für 100 km/h gebaut ist (Achsen, Radbremsen), die Anhängerbereifung:
zum Zeitpunkt der Fahrt jünger als 6 Jahre ist.
mindestens den Geschwindigkeitsindex L aufweist (120 km/h).
keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch nimmt.
der Anhänger so beladen ist, dass die maximal zulässige Stützlast annähernd erreicht wird. Zu beachten ist, dass dabei weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs noch die des Anhängers überschritten wird.
Durch eine hohe Stützlast wird das Fahrverhalten der Kombination deutlich verbessert.
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (zG Anh) folgenden Wert nicht überschreitet:
zG Anh = X · m Zugfz leer, mit m Zugfz leer = Leermasse Zugfahrzeug.
Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte
X = 0.3 (für Anhänger ohne hydraulische Stoßdämpfer)
X = 0,8 bzw. 1,0* (für Wohnwagen mit Bremse und hydraulsichen Stoßdämpfern)
X = 1,1 bzw. 1,2* (für andere Anhänger mit Bremse und hydraulsichen Stoßdämpfern)
* Die mit »*« versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden.
Der Anhänger mit:
einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlinger-Kupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt, oder
mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird, oder
das Zugfahrzeug ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis 120 km/h vorliegt.
In jedem Fall gilt, dass die zulässige Anhängermasse nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs.
der Fahrzeugschein des Anhängers einen Vermerk bezüglich der Eignung für den Tempo-100-Betrieb in einer Kombination enthält, in dem das kleinste zulässige Leergewicht des Zugfahrzeugs angegeben ist.
Hat der Anhänger keine eigene Fahrdynamik- Stabilisierungseinrichtung nach 4. und sollen die erhöhten X-Werte 1,0 oder 1,2 in Anspruch genommen werden, muss im Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs eingetragen sein, dass das Fahrzeug mit einem Stabilisierungssystem ausgestattet ist, das den Betrieb des Fahrzeugs mit Anhänger bei hoher Geschwindigkeit verbessert.
Alles klar:
Also PKW oder WoMo, micht LKW und in diesem Falle gilt die Temoregelung für das komplette Gespanne, demnach ist die Richtgeschwindigkeit 130 (für PKW) mit Anhänger auf 100 km/h, auch wenn der Anhänger zGG 2t hat.
_________________
2.2 Tempo 100 auf BAB für Gespanne (ehemalige 9. Ausnahmeverordnung der StVO)
Bereits seit dem 22.10.1998 wurde in einem Großversuch getestet, Tempo 100 auf Bundesautobahnen für bestimmte Zugfahrzeug-Anhänger Kombinationen in Deutschland zu erlauben.
Seit dem 01.09.2006 ist die Tempo-100-Regelung jetzt in die StVO übernommen.
Folgende wesentliche Änderungen gibt es:
Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
Am Zugfahrzeug muss keine Tempo-100-Plakette mehr angebracht sein.
Die einzuhaltenden Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.
Die neue Regelung:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kombinationen aus
PKW
anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen (z.B. Wohnmobil) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
Kraftomnibussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t mit Tempo-100-Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO mit Anhängern beträgt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen abweichend von der Straßenverkehrsordnung (StVO) nun 100 km/h, wenn:
das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV/ABS) ausgerüstet ist.
der Anhänger für 100 km/h gebaut ist (Achsen, Radbremsen), die Anhängerbereifung:
zum Zeitpunkt der Fahrt jünger als 6 Jahre ist.
mindestens den Geschwindigkeitsindex L aufweist (120 km/h).
keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch nimmt.
der Anhänger so beladen ist, dass die maximal zulässige Stützlast annähernd erreicht wird. Zu beachten ist, dass dabei weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs noch die des Anhängers überschritten wird.
Durch eine hohe Stützlast wird das Fahrverhalten der Kombination deutlich verbessert.
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (zG Anh) folgenden Wert nicht überschreitet:
zG Anh = X · m Zugfz leer, mit m Zugfz leer = Leermasse Zugfahrzeug.
Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte
X = 0.3 (für Anhänger ohne hydraulische Stoßdämpfer)
X = 0,8 bzw. 1,0* (für Wohnwagen mit Bremse und hydraulsichen Stoßdämpfern)
X = 1,1 bzw. 1,2* (für andere Anhänger mit Bremse und hydraulsichen Stoßdämpfern)
* Die mit »*« versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden.
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MfG
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Doch, ist schon so. Wenn Du einen neuen Anhänger kaufst der die Tempo 100 km Zulassung hat (nicht Tempo 100 möglich) steht im Kfz-Brief (jetzt Zulassungsbescheinigung Teil II) die Gewichtsangabe die das ziehende Fahrzeug erfüllen muss.
Die meisten Anhänger sind meist nur vorbereitet, dann kommt der TÜV/DEKRA usw. und dann gehts zum Straßenverkehrsamt. Immerhin müssen unser Damen und Herrn dort ja auch etwas zu tun haben. Da wir uns die Wunschkennzeichen ja über das Internet schon selbst heraussuchen und die Versicherungen nur noch einen Zahlencode herausgeben......
Die meisten Anhänger sind meist nur vorbereitet, dann kommt der TÜV/DEKRA usw. und dann gehts zum Straßenverkehrsamt. Immerhin müssen unser Damen und Herrn dort ja auch etwas zu tun haben. Da wir uns die Wunschkennzeichen ja über das Internet schon selbst heraussuchen und die Versicherungen nur noch einen Zahlencode herausgeben......
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