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Anspruch auf Ersatz Motorrad?

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  • doof-doofkopp Offline
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Anspruch auf Ersatz Motorrad?

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Beitrag von doof-doofkopp »

Hi!

wenn ich im Straßenverkehr einen nicht selbst verschuldeten Unfall habe habe ich dann ein Recht auf ein Ersatzfahrzeug für die dauer der Reparatur???

Mein Händler meinte ich hätte nur anspruch wenn ich "nur" Motorrad hätte.
Ich bin in Besitz von Motorrad und Auto! :roll:

PS:wenn ja wie mache ich das geltent wenn die Versicherung über den Kostenvoranschlag abrechnen sollte?
Zitat Max:BMW HP4 / 202 PS und Du????
Yamaha R6 und "Trotzdem schneller" ;-)
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  • Typhoon Offline
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Beitrag von Typhoon »

Frag einfach bei der Versicherung an, die wirds genau wissen, was sie zahlt und was nicht!
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Beitrag von nafF »

Ich würde sagen du hast sehr wohl Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, denn es ist nicht die Entscheidung der Versicherung welches Fzg du als Erstfahrzeug nutzt. D.h. wenn jemand mit dem Motorrad zur Arbeit fährt obwohl er ein Auto hat muss man demjenigen auch ein entsprechendes Fzg zur Verfügung stellen.

Die Versicherung zu fragen was sie zahlt und was nicht halte ich für sehr unklug (um es mal vorsichtig auszudrücken), denn die Versicherung lebt nicht von dem was sie zahlt, sondern von dem was sie NICHT zahlt. Wie die Antwort der Versicherung aussieht kannst du dir also denken :roll:

Ansonsten einfach mal beim Anwalt nachfragen, der kann dir innerhalb von Minuten eine genaue Aussage geben auf die du dich dann auch berufen kannst.

mfg tobi
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Beitrag von matomo »

du hast def. Anspruch auf Ersatzfahrzeug. Habe selbiges 2010 eingeklagt und bekommen. Da ich auch Auto + Mofa habe, wollte die Vers. auch so argumentieren. Hab aber gesagt, dass mein Auto auch von der Chefin bewegt wird.

Somit alles klar.

Gruß

Rolf
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  • tom3/4gix Offline
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Beitrag von tom3/4gix »



Die Ansprüche des Geschädigten

Grundsätzlich stehen bei einem Verkehrsunfall der geschädigten Person folgende Ansprüche zu:

Zunächst kann der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch den Unfall entstandenen Schaden gegen den Unfallverursacher geltend machen.
Gleichermaßen kann der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche auch gegen die Versicherung des Schädigers geltend machen. Dieser Anspruch gegen die gegnerische Versicherung will sicherstellen, daß der Geschädigte auch dann einen Ersatz für seine Schäden erlangt, wenn der Unfallgegner zahlungsunfähig ist.
Nachfolgend finden Sie eine kurze Aufzählung der wichtigsten Ansprüche, die gegen den Schädiger und/oder die gegnerische Versicherung geltend gemacht werden können:

Sachschäden: Geleistet wird Schadensersatz für das beschädigte Kfz und andere durch den Unfall beschädigte
Gegenstände. (Kleidung, Schuhwerk, Brillen, etc).

Ersatz der Heilbehandlungskosten: Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten (Arzt, Krankenhaus, Rehabilitation)

S<chmerzensgeld: Unter Umständen hat der bei einem Unfall Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Dieses Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die bei einem Unfall erlittenen psychischen und psychischer Schäden erbringen, es stellt mit anderen Worten ein Ersatz für die entgangenen Lebensfreuden dar. (bspw. langer Krankenhausaufenthalt, Veränderung des Lebensstils aufgrund der erlittenen Verletzungen)

Verdienstausfall: Der Geschädigte kann einen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen, wenn er aufgrund des Unfalls seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.

Mietwagenkosten:Für die Dauer der Reparaturzeit steht dem Geschädigten bei entsprechenden Bedarf ein Anspruch auf einen Mietwagen zu.
Gleiches gilt bei einem Totalschaden. Hier darf sich der Geschädigte für die Dauer der Wiederbeschaffungszeit einen Ersatzwagen mieten, wobei je nach Typ i.d.R. ein Zeitraum von 2 - 3 Wochen nicht überschritten werden sollte. Anderes kann bei Exoten oder Oldtimern gelten, die nicht ohne weiteres innerhalb dieses Zeitraums zu beschaffen sind.
Grundsätzlich darf nach einem unverschuldeten Unfall ein Wagen des gleichen Typs angemietet werden, allerdings muß sich der Geschädigte hier die sog. ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Dabei handelt es um solche Kosten, die der Geschädigte ohne den Unfall hätte aufwenden müssen, z.B. Unterhalts- und Abnutzungskosten für seinen PKW.
Tatsächlich führt dies in der Praxis dazu, daß die Versicherer i.d.R.nur die Kosten für einen Mietwagen unterhalb der Klasse des eigenen PKW´s vollständig erstatten.
Da auch die Rechtsprechung diese Problematik nicht ganz einheitlich beurteilt, sollten Sie sich vor der Anmietung eines Ersatzwagens mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen und sich erkundigen, welche Kosten tatsächlich übernommen werden.
Dabei ist grundsätzlich zu beachten, daß die Kosten für einen Mietwagen nicht in allen Fällen übernommen werden. Dem Geschädigten obliegt im Falle eines Unfalls eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, daß der Geschädigte die Kosten für die Schadensregulierung nicht unnötig in die Höhe treiben darf.
Benötigt ein Geschädigten bspw. den Mietwagen nur für wenige Kilometer Wegstrecke, dann kann die Versicherung die Erstattung der Mietwagenkosten verweigern, weil die Inanspruchnahme eines Taxis wesentlich billiger gewesen wäre.
Grundsätzlich sollte folglich vor der Inanspruchnahme eines Mietwagens genau geprüft werden, ob ein solcher tatsächlich benötigt wird. In Zweifelsfällen empfiehlt sich stets, bei der gegnerischen Versicherung vorzusprechen und sich ggf. schriftlich die Kostenübernahme bestätigen zu lassen.

Nutzungsausfall: Für den Zeitraum, in dem der Geschädigte seinen PKW aufgrund des Unfalls nicht nutzen kann, steht im eine Entschädigung in Geld zu. Berjenige, der auf einen Mietwagen verzichtet oder die Anmietung eines Mietwagen gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen würde, kann dennoch die Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Hier sollen die Kosten ersetzt werden, die durch den Ausfall des eigenen Fahrzeugs entstehen.
In der Praxis maßgebliches Werk zur Berrechnung der Entschädigung ist die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, die für alle gängigen Fahrzeuge einen bestimmten Entschädigungsbetrag pro Tag festlegt. Die Höhe der Entschädigung variiert hierbei zwischen ca. 30.- DM für einen Kleinwagen und 160.- DM für einen Oberklassewagen.

Hausfrauenschaden: Dieser sogenannte Hausfrauenschaden berücksichtigt die Arbeitsleistung einer Hausfrau oder eines Hausmannes im Haushalt. Dieser richtet sich in erster Linie nach der Größe der Familie, welche die Hausfrau oder der Hausmann normalerweise betreut.
Daneben ist für die Höhe des Hausfrauenschadens ebenfalls von Bedeutung, ob die Hausfrau oder der Hausmann neben der Hausarbeit noch einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist.
Entsprechend des Zeitaufwands für die berufliche Tätigkeit reduziert sich die Höhe der Entschädigung, da nur für den Zeitraum Entschädigung geleistet wird, in welchem die Hausfrau oder der Hausmann tatsächlich im Haushalt tätig war.

Kostenpauschale: Daneben kann eine Unkostenpauschale in Höhe von 40.- DM geltend gemacht werden, ohne das die hierfür getätigten Aufwendungen konkret nachgewiesen werden müssen.
Übersteigen die eigenen Auslagen die 40.- DM-Grenze (bspw. Telefongebühren, Porto), so sind diese Kosten unter Vorlage der entsprechenden Quittungen ebenfalls erstattungsfähig.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß entsprechend der Grundsätze des Schadensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten.
Danach können im Einzelfall auch noch weitere Schadensposten gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, deren Aufzählung aber den Rahmen dieser Seite bei weitem übersteigen würde.

Obwohl die Rechtssprechung im Bereich der materiellen Schäden oft überaus größzügig zugunsten der Geschädigten entscheidet, so darf dies nicht darüber hinweg täuschen, daß die Grenze der Ersatzfähigkeit dann erreicht ist, wenn der Geschädigte durch den Unfall einen Vorteil zu erlangen versucht.

Auch hier ist auf einen Grundsatz des Schadensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinzuweisen:
Keiner darf durch das schädigende Ereignis besser stehen, als ohne diesen Vorfall. Erlangte Vorteile kann die Versicherung von der Schadensersatzleistung in Abzug bringen.
(Bsp: Eine umfangreiche Reparatur an einem älteren Kfz stellt in der Regel eine Wertsteigerung dar. Diese muß sich der Geschädigte als Abzugsposten anrechnen lassen
.
http://www.kanzlei.de/unfalld2.htm
Lass mich, ich kann das! ..... Oh, kaputt.
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