Sonntags Fahrverbot?
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über die es sich lohnt zu sprechen!
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- infofrei Offline
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Sonntags Fahrverbot?
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Hallo habe einen T4 mit LKW Zulassung,will mir jetzt einen Wohnwagen zulegen,wie sieht es mit dem Sonntags Fahrverbot aus?
Kann ich das irgend wie um gehen,um zur Rennstrecke zu kommen?
Kann ich das irgend wie um gehen,um zur Rennstrecke zu kommen?
Ja klar mit einer Sondergenehmigung
Gruss Hans
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Alles für den Hobby-Racer
Manchmal ertappe ich mich dabei , wie ich mit mir selber spreche
und dann
lachen wir beide
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- infofrei Offline
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Muß ich die für jedes Wochenende neu holen?
- -Meyer Kurt- Online
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Meines wissens wurde das Sonntagsfahrverbot für LKW zugelassene Privatfahrzeuge aufgehoben.
-Meyer Kurt- hat geschrieben:Meines wissens wurde das Sonntagsfahrverbot für LKW zugelassene Privatfahrzeuge aufgehoben.
Das glaube ich nicht.

Wo stehts?
Ich bin selbst auch betroffen und zahle jedes Jahr fleißig die Sondergenehmigung.

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- -Meyer Kurt- Online
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Wahrscheinlich halbwissen, ich habe nur mal mitbekommen, das wenn ein Wohnwagen dranhängt, das ganze ja Privat sein und deswegen zulässig.
Es war in 2009 als mir das zu Ohren kam, an deiner Stelle würde ich mal bei der Polizei nachfragen, die wissen das bestimmt.
Es war in 2009 als mir das zu Ohren kam, an deiner Stelle würde ich mal bei der Polizei nachfragen, die wissen das bestimmt.
Genau zu dem Thema kam gestern im Fernsehen irgendwas auf Kabel1 oder so?
Sonntagsfahrverbot für LKW (auch unter 3.5t) mit Anhänger. JEtzt ist die Frage in wieweit ein Wohnwagen als Anhänger gilt, ich weiss es nicht.
Und irgendwie sagten sie, die Sondergenehmigung gibt es nur für frisch zu transportierende Waren wie Obst und Fleisch.
Und irgendwas anderes seit April 2009 mit Ermessensspielraum für Freizeit oder sowas.
Da wurde aber eine Privatperson angehalten, der was unter 3.5t gefahren hat mit einem Anhänger dran und darauf war ein BMW mit dem er auf der Rennstrecke fährt. Galt nicht als Freizeit und kostete irgendwas um 400€ und 3 Punkte
Sonntagsfahrverbot für LKW (auch unter 3.5t) mit Anhänger. JEtzt ist die Frage in wieweit ein Wohnwagen als Anhänger gilt, ich weiss es nicht.
Und irgendwie sagten sie, die Sondergenehmigung gibt es nur für frisch zu transportierende Waren wie Obst und Fleisch.
Und irgendwas anderes seit April 2009 mit Ermessensspielraum für Freizeit oder sowas.
Da wurde aber eine Privatperson angehalten, der was unter 3.5t gefahren hat mit einem Anhänger dran und darauf war ein BMW mit dem er auf der Rennstrecke fährt. Galt nicht als Freizeit und kostete irgendwas um 400€ und 3 Punkte

Wie hatte ja vor einem Jahr schon ein Topic dazu:
http://www.racing4fun.de/viewtopic.php? ... sc&start=0
In einigen Bundensländern ist es scheinbar möglich ohne 150 € Zettel zu fahren.
http://www.racing4fun.de/viewtopic.php? ... sc&start=0
In einigen Bundensländern ist es scheinbar möglich ohne 150 € Zettel zu fahren.
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- TL-Dirk Offline
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Also laut meinem LKW-Lehrbuch gilt das FAhrverbot für LKW´s ab 7,5t.
Allerdings hier steht was anderes:
Behördliche Ausnahmen [Bearbeiten]
Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen.
Auf Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 soll die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen vereinheitlicht werden, indem die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden an einem bestimmten Katalog ausgerichtet werden soll.[1] Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:[2]
* Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
* Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
* Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
* selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
* Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
* Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
Da der Beschluss der Verkehrsminister erst in wenigen Bundesländern umgesetzt worden ist, gelten diese Ausnahmen allerdings noch nicht bundeseinheitlich.
Allerdings hier steht was anderes:
Behördliche Ausnahmen [Bearbeiten]
Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen.
Auf Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 soll die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen vereinheitlicht werden, indem die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden an einem bestimmten Katalog ausgerichtet werden soll.[1] Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:[2]
* Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
* Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
* Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
* selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
* Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
* Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
Da der Beschluss der Verkehrsminister erst in wenigen Bundesländern umgesetzt worden ist, gelten diese Ausnahmen allerdings noch nicht bundeseinheitlich.
- Roman173 Offline
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Hallo Leute,
ist doch ganz einfach. Das Verbot gilt nur für Lkw über 7.5t zGM (zulässige Gesamtmasse) und für alle Lkw-Züge (Lkw + Anhänger, hier ist die zulässige Gesamtmasse egal!).
Also: wer einen Lkw über 7.5t fährt (wohl die wenigsten) darf nicht fahren. Und wer ein Kfz plus Anhänger fährt, das als Lkw zugelassen ist (ACHTUNG: ist oft bei VW Bussen,Sprintern etc. der Fall), der darf auch NICHT fahren.
Wenn der Sprinter oder was auch immer mit Anhänger in den Fz-Papieren als Pkw beschrieben ist, dann geht das mit Sonntags fahren natürlich.
Zum Thema Anhänger: Anhänger ist alles hinter einem kfz gezogene - Sportanhänger,Wohnwagen, Betonmischmaschinen, alles einfach.
Und übrigens: Privater Zweck (Sportzwecke) oder gewerblich - EGAL - es gilt das oben gesagte!
Warum ich hier so klug daherrede? Weil ich beim TÜV meine Brötchen verdiene
Hier mal ein Auszug aus dem Gesetz (§ 30 StVO Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot):
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
1.kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße .....
1a.kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße .....
2.die Beförderung von
a)frischer Milch...
b)frischem Fleisch....
c)frischen Fischen, lebenden Fischen..........
d)leichtverderblichem Obst und Gemüse
usw....
So genug dahergelabert
Wünsch euch nen schönen Feierabend!Prost!
Roman
ist doch ganz einfach. Das Verbot gilt nur für Lkw über 7.5t zGM (zulässige Gesamtmasse) und für alle Lkw-Züge (Lkw + Anhänger, hier ist die zulässige Gesamtmasse egal!).
Also: wer einen Lkw über 7.5t fährt (wohl die wenigsten) darf nicht fahren. Und wer ein Kfz plus Anhänger fährt, das als Lkw zugelassen ist (ACHTUNG: ist oft bei VW Bussen,Sprintern etc. der Fall), der darf auch NICHT fahren.

Wenn der Sprinter oder was auch immer mit Anhänger in den Fz-Papieren als Pkw beschrieben ist, dann geht das mit Sonntags fahren natürlich.
Zum Thema Anhänger: Anhänger ist alles hinter einem kfz gezogene - Sportanhänger,Wohnwagen, Betonmischmaschinen, alles einfach.
Und übrigens: Privater Zweck (Sportzwecke) oder gewerblich - EGAL - es gilt das oben gesagte!
Warum ich hier so klug daherrede? Weil ich beim TÜV meine Brötchen verdiene

Hier mal ein Auszug aus dem Gesetz (§ 30 StVO Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot):
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
1.kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße .....
1a.kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße .....
2.die Beförderung von
a)frischer Milch...
b)frischem Fleisch....
c)frischen Fischen, lebenden Fischen..........
d)leichtverderblichem Obst und Gemüse
usw....
So genug dahergelabert

Wünsch euch nen schönen Feierabend!Prost!

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