Technische Bestimmungen Seriensport
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- Eozael Offline
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Technische Bestimmungen Seriensport
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Re: Technische Bestimmungen Seriensport
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Bin auch malgespannt mal gucken was noch zu tun ist !!!
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Re: Technische Bestimmungen Seriensport
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Eozael hat geschrieben:Ab Samstag im Netz!
ja was iss denn nun......es iss schon über 9 Stunden Samstag....

Seriensport -2013
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- Smudo Offline
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Re: Technische Bestimmungen Seriensport
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denke, das es erst mittwoch veröffentlicht wird, da momentan ja keiner in den dmsb büros sitzt.
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- Jörg K. Offline
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Re: Technische Bestimmungen Seriensport
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So, hier die TB für den Seriensport. Wirksam werden diese aber erst mit der Veröffentlichung beim DMSB
Bei Fragen meldet euch bitte beim Lemmi (Karl-Heinz Lemberg/TK-Seriensport)
Die Termine findet ihr auf der Seite des MSF Sauerland, diese Seite ist sehr gut gepflegt. (Danke Ottmar.)
Alles weitere auf unserer Seriensportseite. Hier könnt ihr ab mitte Januar dann auch eure
Dauerstartnummer beantragen. (Danke Thorsten.)
Denkt bei den Terminen daran, daß es immer noch zu Terminverschiebungen kommen kann und evtl. noch Termine dazu kommen.
Jörg Klare
Technische Bestimmungen Seriensport
1. Zugelassene Motorräder
2. Kennzeichnung der Motorräder, Fahrerausrüstung
3. Kraftstoff
4. Erlaubte Änderungen
5. Vorgeschriebene Änderungen
6. Geräuschmessung
7. Entfällt
8. Abweichende Bestimmungen nur für Klasse 4
9. Entfällt
10. Reglementverstöße
11. Allgemeines
1. Zugelassene Motorräder
1.1 Es dürfen, unter gleichzeitiger Beachtung nachstehender Festlegungen, nur Motorräder eingesetzt
werden, deren Typ / Modell in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt nach
der geltenden StVZO bzw. in einem der EU angeschlossenen Land zugelassen bzw. zulassungsfähig
sind. Zulässige Änderungen für den Einsatz im Seriensport sind unter Ziff. 4 beschrieben.
1.2 Bei der technischen Abnahme muss der Kfz- Brief oder -Schein, bzw. EU-Zulassungsbescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument bzw. eine amtlich (oder vom
DMSB Pflicht-Technischer Kommissar) beglaubigte Kopie dieser Dokumente vorgelegt werden.
1.3 Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in einwandfreiem und gereinigtem Zustand
vorgeführt werden.
1.4 Motorräder, in deren Kfz-Papieren der vom ursprünglichen Großserien-Hersteller des Motors/
Fahrgestells vorgegebene Fabrikatname und/ oder Typ geändert wurde, sind nur zugelassen,
wenn sie auch uneingeschränkt dem homologierten Grundmodell entsprechen.
1.5 Grundsätzlich müssen folgende Teile der Serie entsprechen:
Motor mit Getriebe und Kupplung, Rahmen, Gabel mit Gabelbrücken, Schwinge mit Umlenkhebel,
Kabelbaum, Steuergerät, Gemischaufbereitung mit Airbox und Benzinpumpe, Kühler.
2. Kennzeichnung der Motorräder, Fahrerausrüstung
2.1 Startnummern müssen an der Front und auf jeder Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht
sein. Startnummern (vorne ca. H: 140 mm, B: 80 mm, Strichstärke: 25 mm; hinten ca.
H: 120 mm, B: 60 mm, Strichstärke: 25 mm) müssen auf einer rechteckigen Fläche deutlich lesbar angebracht sein. Scharfer Kontrast von Untergrund und Ziffernfarbe muss an allen Startnummernfeldern in gleicher Kombination gegeben sein. Ziffern dürfen nicht schattiert sein. Die Beurteilung über Einhaltung und Richtigkeit vorstehender Festlegungen obliegt den techn. Pflichtkommissaren.
2.2 Die bei der Veranstaltung zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind ebenfalls zur Kontrolle
vorzulegen und müssen den DMSB- Bestimmungen entsprechen.
2.3 Die Fahrerausrüstung muss dem allgemeinen Sicherheitsstandard für Motorradrennsport entsprechen. 2-teilige Fahrerkombis sind zugelassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Fahrtleiter
oder die Sportkommissare.
3. Kraftstoff
Alle Motoren müssen mit unverbleitem, handelsüblichem Tankstellen-Kraftstoff betrieben werden.
Es gelten ausschließlich die Kraftstoffbestimmungen der FIM.
4. Erlaubte Änderungen
Die nachstehend aufgeführten Teile dürfen im Vergleich zum serienmäßigen Modell geändert werden. Alle nicht aufgeführten Teile müssen serienmäßig sein. Über die in Punkt 4 getroffenen Festlegungen hinausgehende Änderungen sind nicht zulässig, auch wenn sie im Kfz- Schein und/oder -Brief eingetragen sind.
Was nicht als erlaubt aufgeführt ist, ist verboten. Eine erlaubte Änderung darf eine verbotene nicht nach sich ziehen.
4.1 Motor
Bis einschließlich Homologationsjahr 2006 sind folgende Änderungen zulässig (ab Homologationsjahr 2007 sind keine Änderungen erlaubt!):
4.1.1 Die Übergänge vom Vergasergummi zum Motor können angeglichen werden.
4.1.2 Das Polieren der Kanäle ist zulässig. Ab Homologationsjahr 2007 sind polierte Kanäle nur serienmäßig zulässig.
4.1.3 Die Zylinder können für Reparaturzwecke bis zu einem Übermaß von 0.5 mm aufgebohrt werden. Es dürfen ausschließlich Originalkolben des Herstellers verwendet werden (außer Zweitakter).
4.1.4 Kupplungsbeläge sind freigestellt.
4.2 Elektrik
Der serienmäßige Kabelbaum darf grundsätzlich nicht verändert werden. Das Entfernen oder Hinzufügen von Teilen darf ausschließlich an den dafür vorgesehenen Original-Steckern erfolgen.
4.2.1 Der Einbau von Schaltblitz, Ganganzeige und Geräten zur reinen Rundenzeiterfassung ist zulässig.
4.2.2 Der Ausbau der Beleuchtungseinrichtungen einschließlich Halterungen ist zulässig.
4.2.3 bis 4.2.4 Diese Punkte entfallen
4.2.5 Der Ausbau der Anzeigeinstrumente ist zulässig. Die Verwendung von elektronischen Tachometern und Drehzahlmessern aus dem Zubehörhandel ist zulässig. Ein ordnungsgemäß funktionierender Drehzahlmesser muss vorhanden sein.
4.2.6 Der Einbau einer beliebigen Batterie aus dem Zubehörhandel ist zulässig.
4.2.7 Der Ausbau der Hupe ist zulässig
4.2.8 Der Ausbau des elektrischen Kühllüfters ist zulässig. Der Einbau eines separaten Lüfterschalters
ist erlaubt.
4.2.9 Die Lichtschalter/Blinkerschaltereinheit inklusive eines ggf. vorhandenen Kupplungsschalters
darf abgebaut werden. Ein funktionierender Zündunterbrecherschalter muss jedoch erhalten
bleiben.
4.2.10 Nicht am ursprünglich homologiertem Motorrad vorhandene Zusatzausrüstung (Datenerfassungsgeräte, Computer, Aufzeichnungsgeräte, etc.) ist verboten.
Geräte zur reinen Rundenzeiterfassung sind erlaubt.
4.3 Auspuffanlage
Die Auspuffanlage kann durch Zubehöranlagen ausgetauscht werden.
Ab Modelljahr 2007 ist ein Katalysator vorgeschrieben. Die Einbauposition ist freigestellt.
Ab 2014 müssen alle Fahrzeuge einen Katalysator haben, wenn sie mit einem solchen ausgeliefert
wurden.
Für 4-Takter müssen alle Absorptionsdämpfer mit einem dB-Absorber-Einsatz mit einer Mindestlänge
von 80mm versehen sein.
4.4 Fußrasten
4.4.1 Fußrasten, Hebel für Hinterradbremse und Schalthebel können durch Zubehörteile ersetzt
werden. Die Fußrasten dürfen versetzt werden. Sie können mit einem Klappmechanismus
versehen sein, müssen dann jedoch automatisch in ihre Normalposition zurückklappen.
4.4.2 Vorhandene Sozius-Fußrasten müssen gegen Herunterklappen gesichert sein bzw. dürfen samt geschraubtem Halter demontiert werden.
4.5 Lenker
Lenker inkl. der Befestigung sowie Brems- und Kupplungshebel als auch der Gasdrehgriff
können ausgetauscht werden.
4.6 Federung
4.6.1 Die vorderen Dämpferfedern sowie die inneren Dämpfungsteile können ausgetauscht werden.
Beschichtungen der Gabelrohre sind zulässig.
4.6.2 Der/ Die hinteren Stoßdämpfer inklusive der Dämpferfedern können ausgetauscht werden.
4.7 Kraftstofftank und -leitungen
4.7.1 Der Tankdeckel sowie eine vorhandene Tankeinfüllreduzierung (sogenannte „Bleifrei-Reduzierung”) können modifiziert werden.
4.7.2 Kraftstoffleitungen inkl. der Kraftstoffventile können ausgetauscht werden.
4.8 Radabdeckung
4.8.1 Das Material der Radabdeckung ist freigestellt
4.8.2 Die hintere Radabdeckung kann gekürzt werden.
4.9 Verkleidung
Die Verkleidung, einschließlich Halterung, kann durch eine Verkleidung aus dem Zubehör-
Handel ersetzt werden. Das Material ist freigestellt. Zubehörscheiben können eingesetzt werden.
4.10 Sitz
Der Originalsitz kann gegen einen Höcker ausgetauscht werden. Der Höcker kann auf der Unterseite
zum Rad hin geschlossen sein.
4.11 Luftfiltergehäuse
4.11.1 Die Zufuhrkanäle bis zum Eintritt in das Luftfiltergehäuse können durch Zubehörteile mit identischer Form zum Originalteil ersetzt werden.
4.11.2 Luftfiltereinsätze aus dem Zubehör sind erlaubt.
4.12 Lenkungsdämpfer
Lenkungsdämpfer können montiert werden. Der Lenkungsdämpfer darf in keiner Weise als
Lenkanschlag fungieren.
4.13 Bremsen
4.13.1 Bremsanlagen sowie deren Verbindungen, Bremsscheiben (nur aus Fe-Material und mit
gleichen Abmessungen wie Serie zulässig) und Bremsbeläge können durch Zubehörteile ersetzt werden. Bremsleitungen müssen verpresst sein.
4.13.2 Bremssättel müssen wie vom Hersteller serienmäßig ausgeliefert bleiben. Daumenbremsen sind zulässig.
4.14 Ritzelabdeckung / Kettenschutz
4.14.1 Die Abdeckung für das Getriebeausgangsritzel kann modifiziert werden. Ein ausreichender
Schutz muss jedoch gewährleistet sein.
4.14.2 Der Kettenschutz kann geändert oder entfernt werden. Es wird empfohlen, einen Kettenschutz
so anzubringen, dass Verletzungen am unteren Einzug der Kette vermieden werden.
4.15 Oberflächenbeschaffenheit
Die äußere Oberflächenbeschaffenheit des Rahmens, der Felgen, der Verkleidung, der
Scheibe und des Höckers ist freigestellt.
4.16 Motorgehäuse
4.16.1 Motor-/Getriebegehäuse, Zündungs-, Kupplungs- und Lichtmaschinendeckel können durch
zusätzliche Abdeckungen geschützt werden. Der Schutz kann auch durch eine in diesem Bereich
geschlossene Verkleidung dargestellt werden.
4.17 Rahmen
4.17.1 Der Rahmen kann ebenfalls durch zusätzliche Abdeckungen oder „Schleifer“, die jedoch abnehmbar
sein müssen, geschützt werden.
4.17.2 Ein am Heck angeschraubter Hilfsrahmen darf entfernt werden. Heckrahmen aus dem Zubehörhandel sind erlaubt.
4.17.3 Die am Rahmenheck angeschweißte Verlängerung zur Aufnahme der Kräfte bei Soziusbetrieb
darf entfernt werden.
4.18 Reifen
4.18.1 Es müssen Reifen (wenn nicht serienmäßig) mit dem Geschwindigkeitsindex V oder höher
verwendet werden. Erlaubt sind nur handelsübliche Reifen, die als gemäß den Straßenverkehrs-
Zulassungsbestimmungen freigegebene Ausrüstung für jedermann käuflich sind. Sogenannte
„Intermediates“ oder „Regenreifen“ (Art. 4.18.4) sind erlaubt. Die Profiltiefe muss zum
Zeitpunkt der Techn. Abnahme über die gesamte Laufflächenbreite mindestens 2,5 mm betragen.
Es dürfen Reifen verschiedener Fabrikate kombiniert werden.
4.18.2 Die Reifen müssen die „E“-Markierung tragen und / oder gemäß DOT zugelassen sein und die
entsprechende Kennung auf der Reifenflanke tragen.
4.18.3 Vom Reifenhersteller muss die Reifendimension für die verwendete Felgengröße freigegeben
sein.
4.18.4 Die Verwendung von Rennregenreifen ist freigestellt. Regenreifen müssen komplett formgeheizt
sei, wobei das Nachschneiden per Hand an formgeheizten Reifen verboten ist. Die Verwendung
von handgeschnittenen Reifen ist nicht erlaubt. Regenreifen müssen keine DOT oder E-Bezeichnung aufweisen; diese Reifen müssen jedoch die Bezeichnung „nicht für den öffentlichen Straßenverkehr“ oder „NHS“ tragen. 05.10.2012
4.18.5 Die Verwendung von Reifenwärmern ist zulässig.
4.18.6 Die Sportkommissare können zu jedem Zeitpunkt der Veranstaltung eingesetzte Reifen zur
weiteren Überprüfung sicherstellen.
4.19 Schrauben / Bolzen / Distanzhülsen
Alle Original-Schrauben, -Bolzen und -Distanzhülsen an Fahrwerk, Motoraufhängung und Motorgehäuse dürfen ausgetauscht werden. Diese müssen jedoch, mit nachstehender Ausnahme,
aus dem gleichen Material wie das Original sein. Zur Befestigung von Verkleidung, Verkleidungsscheibe und Sitzbank/Höcker sind Aluminiumschrauben zulässig. Die Verwendung
von Titan, soweit nicht serienmäßig verbaut, ist generell nicht zulässig.
4.20 Sekundärübersetzung Die Sekundärübersetzung, Kettenritzel, Kettenrad und Kette sind freigestellt.
4.21 Vergaser / Einspritzung
4.21.1 Die Bedüsung der/des Vergaser(s) ist freigestellt.
4.21.2 Das Steuergerät für die Benzineinspritzung und Zündung darf durch Zusatzgeräte in ihrer Funktion verändert, aber nicht erweitert werden (z.B. Traktionskontrolle). Schaltautomat ist zulässig. Das originale Steuergerät darf umprogrammiert werden.
.
4.22 Kennzeichenhalterung
Das ggf. vorhandene polizeiliche Kennzeichen kann einschließlich Halterung abgebaut werden.
4.23 Werkzeugbehälter
Ein eventuell vorhandener Werkzeugbehälter kann entfernt werden.
4.24 Motorradständer
Sturzbügel, Seiten-, Zentralständer und deren Halterungen dürfen entfernt werden, sofern es
sich um geschraubte Verbindungen handelt. Eine serienmäßig vorhandene Wegfahrsperre bei
ausgeklapptem Seitenständer muss wirksam bleiben. Wenn keine Wegfahrsperre wirksam ist,
muss der Seitenständer in eingeklapptem Zustand zusätzlich (mit Kabelbinder o. Ä.) gesichert
werden.
4.25 Räder
Die Umrüstung der Räder auf 17 Zoll ist gestattet. Beide Felgen können durch Zubehörteile
unter Berücksichtigung der für das eingesetzte Motorrad serienmäßig vorgesehenen Felgenbreite,
ersetzt werden. Karbon- und Magnesiumfelgen sind (wenn nicht serienmäßig) nicht erlaubt.
4.26 Helmschloss
Ein ggf. vorhandenes Helmschloss kann entfernt werden.
4.27 Kühlmittel
Als Kühlmittel wird Wasser ohne Zusätze empfohlen.
5. Vorgeschriebene Änderungen
Die nachstehend aufgeführten Teile müssen, wenn nicht serienmäßig vorhanden, angebracht
bzw. geändert werden.
5.1 Ablassschrauben
Alle Ablassschrauben und Öleinfüllverschraubungen müssen mit Draht gesichert sein. Außenliegende
Ölfilter müssen zuverlässig gesichert sein.
5.2 Lenkanschläge
Wenn die vorhandenen Lenkanschläge unzulänglich sind, müssen am Rahmen und / oder
Gabelholm zusätzliche Lenkanschläge aus festem (massivem) Material angebracht werden.
5.3 Fußrasten
Die Fußrastenenden müssen zum Schutz abgerundet sein. Sind die Fußrasten nicht klappbar,
müssen sie ein Ende (Stopfen) aufweisen, das fest angebracht ist und aus Plastik, Teflon oder
einem gleichwertigen Material besteht (siehe auch Ziff. 4.4).
5.4 Scheinwerfer
Das Glas des ggf. vorhandenen Scheinwerfers ist mit Klebeband bzw. transparenter Klebefolie
so zu sichern, das keine größeren Glassplitter auf die Strecke gelangen können.
5.5 Rückspiegel
Die Rückspiegel müssen entfernt oder außer Funktion gesetzt werden.
6. Geräuschmessung
6.1 Im Rahmen der Techn. Abnahme ist an mindestens 50% der Motorräder eine Geräuschmessung
durchzuführen. Die Messung erfolgt gemäß § 49 der StVZO nach der im Straßenverkehr
angewandten Nahfeldmessmethode.
Dabei darf der gemessene Geräuschpegel max. 98dB/A + 2dB/A Toleranz (nach der Sonderprüfung)
nicht überschreiten. Fahrzeuge, die schon ab Werk mit einem höheren db(A) Wert homologiert wurden, sind zum Start zugelassen. Hier gilt aber keine weitere Lautstärkentoleranz.
6.2 Vom Fahrer sind in unmittelbarer Nähe des Drehzahlmessers die im Kfz-Brief bzw. -Schein
eingetragenen Werte für 50% der Nenndrehzahl und das Standgeräusch deutlich und dauerhaft
ablesbar anzubringen.
6.3 Nachträglich gegenüber dem Eintrag für die Original-Schalldämpferanlage geänderte Werte
für das Standgeräusch werden nicht anerkannt.
6.4 Während der gesamten Veranstaltung kann auf Anordnung der Techn. Kommissare jedes
Motorrad einer Kontrollmessung unterzogen werden. Nach der Sonderprüfung werden Kontrollmessungen durchgeführt. Bei Überschreitung des im Kfz-Brief bzw. -Schein eingetragenen
Wertes für das Standgeräusch um mehr als 2 dB(A) erfolgt in der Regel Wertungsausschluss.
Schalldämpfer-Reparaturen zwischen beendeter Sonderprüfung und Kontrollmessung sind
nicht zulässig.
6.5 Die maximale Geräuschemission bei Volllast auf der Strecke beträgt 98 dB(A). Bei Überschreitung
dieses Wertes erfolgt eine technische Überprüfung sowie eine Nahfeldmessung.
Festgestellte Überschreitungen des max. Geräuschwertes ziehen in der Regel den Wertungsausschluss nach sich.
7. entfällt
8. Abweichende Bestimmungen nur für Klasse 4
8.1 Motor / Ansaugbereich
Der Motor inkl. Ansaugbereich darf bis einschließlich Homologationsjahr 2006 modifiziert werden.
9. entfällt
10. Reglementverstöße
10.1 Sofern an Ort und Stelle keine Entscheidung über die Regelkonformität beanstandeter Teile
möglich ist, können diese – oder das Motorrad – zwecks Identifikation sichergestellt werden,
ohne das die Betroffenen Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen können. Evtl. hierdurch
entstehende Kosten gehen zu Lasten des Betroffenen (Demontage, Wiedermontage).
Es ist zu gewährleisten, dass bis zur Folgeveranstaltung erforderliche Untersuchungen abgeschlossen
sind und die sichergestellten Teile bzw. das sichergestellte Motorrad wieder freigegeben
ist.
10.2 Von dem Pflicht-TK, den Sportkommissaren oder dem Fahrtleiter kann festgelegt werden,
welche Motorräder einer Techn. Überprüfung zu unterziehen sind. In jeder Klasse sind im
Rahmen der Schlusskontrolle von den Platzierungen 1 bis 5 mindestens 2 Fahrzeuge einer
Techn. Überprüfung zu unterziehen; insgesamt sind mindestens 3 Fahrzeuge zu prüfen.
11. Allgemeines
Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der vorgenannten Bestimmungen sowie Auslegung des technischen
Reglements ist die Entscheidung der eingesetzten Pflicht-Technischen Kommissare
bindend.
Bei Fragen meldet euch bitte beim Lemmi (Karl-Heinz Lemberg/TK-Seriensport)
Die Termine findet ihr auf der Seite des MSF Sauerland, diese Seite ist sehr gut gepflegt. (Danke Ottmar.)
Alles weitere auf unserer Seriensportseite. Hier könnt ihr ab mitte Januar dann auch eure
Dauerstartnummer beantragen. (Danke Thorsten.)
Denkt bei den Terminen daran, daß es immer noch zu Terminverschiebungen kommen kann und evtl. noch Termine dazu kommen.
Jörg Klare
Technische Bestimmungen Seriensport
1. Zugelassene Motorräder
2. Kennzeichnung der Motorräder, Fahrerausrüstung
3. Kraftstoff
4. Erlaubte Änderungen
5. Vorgeschriebene Änderungen
6. Geräuschmessung
7. Entfällt
8. Abweichende Bestimmungen nur für Klasse 4
9. Entfällt
10. Reglementverstöße
11. Allgemeines
1. Zugelassene Motorräder
1.1 Es dürfen, unter gleichzeitiger Beachtung nachstehender Festlegungen, nur Motorräder eingesetzt
werden, deren Typ / Modell in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt nach
der geltenden StVZO bzw. in einem der EU angeschlossenen Land zugelassen bzw. zulassungsfähig
sind. Zulässige Änderungen für den Einsatz im Seriensport sind unter Ziff. 4 beschrieben.
1.2 Bei der technischen Abnahme muss der Kfz- Brief oder -Schein, bzw. EU-Zulassungsbescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument bzw. eine amtlich (oder vom
DMSB Pflicht-Technischer Kommissar) beglaubigte Kopie dieser Dokumente vorgelegt werden.
1.3 Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in einwandfreiem und gereinigtem Zustand
vorgeführt werden.
1.4 Motorräder, in deren Kfz-Papieren der vom ursprünglichen Großserien-Hersteller des Motors/
Fahrgestells vorgegebene Fabrikatname und/ oder Typ geändert wurde, sind nur zugelassen,
wenn sie auch uneingeschränkt dem homologierten Grundmodell entsprechen.
1.5 Grundsätzlich müssen folgende Teile der Serie entsprechen:
Motor mit Getriebe und Kupplung, Rahmen, Gabel mit Gabelbrücken, Schwinge mit Umlenkhebel,
Kabelbaum, Steuergerät, Gemischaufbereitung mit Airbox und Benzinpumpe, Kühler.
2. Kennzeichnung der Motorräder, Fahrerausrüstung
2.1 Startnummern müssen an der Front und auf jeder Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht
sein. Startnummern (vorne ca. H: 140 mm, B: 80 mm, Strichstärke: 25 mm; hinten ca.
H: 120 mm, B: 60 mm, Strichstärke: 25 mm) müssen auf einer rechteckigen Fläche deutlich lesbar angebracht sein. Scharfer Kontrast von Untergrund und Ziffernfarbe muss an allen Startnummernfeldern in gleicher Kombination gegeben sein. Ziffern dürfen nicht schattiert sein. Die Beurteilung über Einhaltung und Richtigkeit vorstehender Festlegungen obliegt den techn. Pflichtkommissaren.
2.2 Die bei der Veranstaltung zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind ebenfalls zur Kontrolle
vorzulegen und müssen den DMSB- Bestimmungen entsprechen.
2.3 Die Fahrerausrüstung muss dem allgemeinen Sicherheitsstandard für Motorradrennsport entsprechen. 2-teilige Fahrerkombis sind zugelassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Fahrtleiter
oder die Sportkommissare.
3. Kraftstoff
Alle Motoren müssen mit unverbleitem, handelsüblichem Tankstellen-Kraftstoff betrieben werden.
Es gelten ausschließlich die Kraftstoffbestimmungen der FIM.
4. Erlaubte Änderungen
Die nachstehend aufgeführten Teile dürfen im Vergleich zum serienmäßigen Modell geändert werden. Alle nicht aufgeführten Teile müssen serienmäßig sein. Über die in Punkt 4 getroffenen Festlegungen hinausgehende Änderungen sind nicht zulässig, auch wenn sie im Kfz- Schein und/oder -Brief eingetragen sind.
Was nicht als erlaubt aufgeführt ist, ist verboten. Eine erlaubte Änderung darf eine verbotene nicht nach sich ziehen.
4.1 Motor
Bis einschließlich Homologationsjahr 2006 sind folgende Änderungen zulässig (ab Homologationsjahr 2007 sind keine Änderungen erlaubt!):
4.1.1 Die Übergänge vom Vergasergummi zum Motor können angeglichen werden.
4.1.2 Das Polieren der Kanäle ist zulässig. Ab Homologationsjahr 2007 sind polierte Kanäle nur serienmäßig zulässig.
4.1.3 Die Zylinder können für Reparaturzwecke bis zu einem Übermaß von 0.5 mm aufgebohrt werden. Es dürfen ausschließlich Originalkolben des Herstellers verwendet werden (außer Zweitakter).
4.1.4 Kupplungsbeläge sind freigestellt.
4.2 Elektrik
Der serienmäßige Kabelbaum darf grundsätzlich nicht verändert werden. Das Entfernen oder Hinzufügen von Teilen darf ausschließlich an den dafür vorgesehenen Original-Steckern erfolgen.
4.2.1 Der Einbau von Schaltblitz, Ganganzeige und Geräten zur reinen Rundenzeiterfassung ist zulässig.
4.2.2 Der Ausbau der Beleuchtungseinrichtungen einschließlich Halterungen ist zulässig.
4.2.3 bis 4.2.4 Diese Punkte entfallen
4.2.5 Der Ausbau der Anzeigeinstrumente ist zulässig. Die Verwendung von elektronischen Tachometern und Drehzahlmessern aus dem Zubehörhandel ist zulässig. Ein ordnungsgemäß funktionierender Drehzahlmesser muss vorhanden sein.
4.2.6 Der Einbau einer beliebigen Batterie aus dem Zubehörhandel ist zulässig.
4.2.7 Der Ausbau der Hupe ist zulässig
4.2.8 Der Ausbau des elektrischen Kühllüfters ist zulässig. Der Einbau eines separaten Lüfterschalters
ist erlaubt.
4.2.9 Die Lichtschalter/Blinkerschaltereinheit inklusive eines ggf. vorhandenen Kupplungsschalters
darf abgebaut werden. Ein funktionierender Zündunterbrecherschalter muss jedoch erhalten
bleiben.
4.2.10 Nicht am ursprünglich homologiertem Motorrad vorhandene Zusatzausrüstung (Datenerfassungsgeräte, Computer, Aufzeichnungsgeräte, etc.) ist verboten.
Geräte zur reinen Rundenzeiterfassung sind erlaubt.
4.3 Auspuffanlage
Die Auspuffanlage kann durch Zubehöranlagen ausgetauscht werden.
Ab Modelljahr 2007 ist ein Katalysator vorgeschrieben. Die Einbauposition ist freigestellt.
Ab 2014 müssen alle Fahrzeuge einen Katalysator haben, wenn sie mit einem solchen ausgeliefert
wurden.
Für 4-Takter müssen alle Absorptionsdämpfer mit einem dB-Absorber-Einsatz mit einer Mindestlänge
von 80mm versehen sein.
4.4 Fußrasten
4.4.1 Fußrasten, Hebel für Hinterradbremse und Schalthebel können durch Zubehörteile ersetzt
werden. Die Fußrasten dürfen versetzt werden. Sie können mit einem Klappmechanismus
versehen sein, müssen dann jedoch automatisch in ihre Normalposition zurückklappen.
4.4.2 Vorhandene Sozius-Fußrasten müssen gegen Herunterklappen gesichert sein bzw. dürfen samt geschraubtem Halter demontiert werden.
4.5 Lenker
Lenker inkl. der Befestigung sowie Brems- und Kupplungshebel als auch der Gasdrehgriff
können ausgetauscht werden.
4.6 Federung
4.6.1 Die vorderen Dämpferfedern sowie die inneren Dämpfungsteile können ausgetauscht werden.
Beschichtungen der Gabelrohre sind zulässig.
4.6.2 Der/ Die hinteren Stoßdämpfer inklusive der Dämpferfedern können ausgetauscht werden.
4.7 Kraftstofftank und -leitungen
4.7.1 Der Tankdeckel sowie eine vorhandene Tankeinfüllreduzierung (sogenannte „Bleifrei-Reduzierung”) können modifiziert werden.
4.7.2 Kraftstoffleitungen inkl. der Kraftstoffventile können ausgetauscht werden.
4.8 Radabdeckung
4.8.1 Das Material der Radabdeckung ist freigestellt
4.8.2 Die hintere Radabdeckung kann gekürzt werden.
4.9 Verkleidung
Die Verkleidung, einschließlich Halterung, kann durch eine Verkleidung aus dem Zubehör-
Handel ersetzt werden. Das Material ist freigestellt. Zubehörscheiben können eingesetzt werden.
4.10 Sitz
Der Originalsitz kann gegen einen Höcker ausgetauscht werden. Der Höcker kann auf der Unterseite
zum Rad hin geschlossen sein.
4.11 Luftfiltergehäuse
4.11.1 Die Zufuhrkanäle bis zum Eintritt in das Luftfiltergehäuse können durch Zubehörteile mit identischer Form zum Originalteil ersetzt werden.
4.11.2 Luftfiltereinsätze aus dem Zubehör sind erlaubt.
4.12 Lenkungsdämpfer
Lenkungsdämpfer können montiert werden. Der Lenkungsdämpfer darf in keiner Weise als
Lenkanschlag fungieren.
4.13 Bremsen
4.13.1 Bremsanlagen sowie deren Verbindungen, Bremsscheiben (nur aus Fe-Material und mit
gleichen Abmessungen wie Serie zulässig) und Bremsbeläge können durch Zubehörteile ersetzt werden. Bremsleitungen müssen verpresst sein.
4.13.2 Bremssättel müssen wie vom Hersteller serienmäßig ausgeliefert bleiben. Daumenbremsen sind zulässig.
4.14 Ritzelabdeckung / Kettenschutz
4.14.1 Die Abdeckung für das Getriebeausgangsritzel kann modifiziert werden. Ein ausreichender
Schutz muss jedoch gewährleistet sein.
4.14.2 Der Kettenschutz kann geändert oder entfernt werden. Es wird empfohlen, einen Kettenschutz
so anzubringen, dass Verletzungen am unteren Einzug der Kette vermieden werden.
4.15 Oberflächenbeschaffenheit
Die äußere Oberflächenbeschaffenheit des Rahmens, der Felgen, der Verkleidung, der
Scheibe und des Höckers ist freigestellt.
4.16 Motorgehäuse
4.16.1 Motor-/Getriebegehäuse, Zündungs-, Kupplungs- und Lichtmaschinendeckel können durch
zusätzliche Abdeckungen geschützt werden. Der Schutz kann auch durch eine in diesem Bereich
geschlossene Verkleidung dargestellt werden.
4.17 Rahmen
4.17.1 Der Rahmen kann ebenfalls durch zusätzliche Abdeckungen oder „Schleifer“, die jedoch abnehmbar
sein müssen, geschützt werden.
4.17.2 Ein am Heck angeschraubter Hilfsrahmen darf entfernt werden. Heckrahmen aus dem Zubehörhandel sind erlaubt.
4.17.3 Die am Rahmenheck angeschweißte Verlängerung zur Aufnahme der Kräfte bei Soziusbetrieb
darf entfernt werden.
4.18 Reifen
4.18.1 Es müssen Reifen (wenn nicht serienmäßig) mit dem Geschwindigkeitsindex V oder höher
verwendet werden. Erlaubt sind nur handelsübliche Reifen, die als gemäß den Straßenverkehrs-
Zulassungsbestimmungen freigegebene Ausrüstung für jedermann käuflich sind. Sogenannte
„Intermediates“ oder „Regenreifen“ (Art. 4.18.4) sind erlaubt. Die Profiltiefe muss zum
Zeitpunkt der Techn. Abnahme über die gesamte Laufflächenbreite mindestens 2,5 mm betragen.
Es dürfen Reifen verschiedener Fabrikate kombiniert werden.
4.18.2 Die Reifen müssen die „E“-Markierung tragen und / oder gemäß DOT zugelassen sein und die
entsprechende Kennung auf der Reifenflanke tragen.
4.18.3 Vom Reifenhersteller muss die Reifendimension für die verwendete Felgengröße freigegeben
sein.
4.18.4 Die Verwendung von Rennregenreifen ist freigestellt. Regenreifen müssen komplett formgeheizt
sei, wobei das Nachschneiden per Hand an formgeheizten Reifen verboten ist. Die Verwendung
von handgeschnittenen Reifen ist nicht erlaubt. Regenreifen müssen keine DOT oder E-Bezeichnung aufweisen; diese Reifen müssen jedoch die Bezeichnung „nicht für den öffentlichen Straßenverkehr“ oder „NHS“ tragen. 05.10.2012
4.18.5 Die Verwendung von Reifenwärmern ist zulässig.
4.18.6 Die Sportkommissare können zu jedem Zeitpunkt der Veranstaltung eingesetzte Reifen zur
weiteren Überprüfung sicherstellen.
4.19 Schrauben / Bolzen / Distanzhülsen
Alle Original-Schrauben, -Bolzen und -Distanzhülsen an Fahrwerk, Motoraufhängung und Motorgehäuse dürfen ausgetauscht werden. Diese müssen jedoch, mit nachstehender Ausnahme,
aus dem gleichen Material wie das Original sein. Zur Befestigung von Verkleidung, Verkleidungsscheibe und Sitzbank/Höcker sind Aluminiumschrauben zulässig. Die Verwendung
von Titan, soweit nicht serienmäßig verbaut, ist generell nicht zulässig.
4.20 Sekundärübersetzung Die Sekundärübersetzung, Kettenritzel, Kettenrad und Kette sind freigestellt.
4.21 Vergaser / Einspritzung
4.21.1 Die Bedüsung der/des Vergaser(s) ist freigestellt.
4.21.2 Das Steuergerät für die Benzineinspritzung und Zündung darf durch Zusatzgeräte in ihrer Funktion verändert, aber nicht erweitert werden (z.B. Traktionskontrolle). Schaltautomat ist zulässig. Das originale Steuergerät darf umprogrammiert werden.
.
4.22 Kennzeichenhalterung
Das ggf. vorhandene polizeiliche Kennzeichen kann einschließlich Halterung abgebaut werden.
4.23 Werkzeugbehälter
Ein eventuell vorhandener Werkzeugbehälter kann entfernt werden.
4.24 Motorradständer
Sturzbügel, Seiten-, Zentralständer und deren Halterungen dürfen entfernt werden, sofern es
sich um geschraubte Verbindungen handelt. Eine serienmäßig vorhandene Wegfahrsperre bei
ausgeklapptem Seitenständer muss wirksam bleiben. Wenn keine Wegfahrsperre wirksam ist,
muss der Seitenständer in eingeklapptem Zustand zusätzlich (mit Kabelbinder o. Ä.) gesichert
werden.
4.25 Räder
Die Umrüstung der Räder auf 17 Zoll ist gestattet. Beide Felgen können durch Zubehörteile
unter Berücksichtigung der für das eingesetzte Motorrad serienmäßig vorgesehenen Felgenbreite,
ersetzt werden. Karbon- und Magnesiumfelgen sind (wenn nicht serienmäßig) nicht erlaubt.
4.26 Helmschloss
Ein ggf. vorhandenes Helmschloss kann entfernt werden.
4.27 Kühlmittel
Als Kühlmittel wird Wasser ohne Zusätze empfohlen.
5. Vorgeschriebene Änderungen
Die nachstehend aufgeführten Teile müssen, wenn nicht serienmäßig vorhanden, angebracht
bzw. geändert werden.
5.1 Ablassschrauben
Alle Ablassschrauben und Öleinfüllverschraubungen müssen mit Draht gesichert sein. Außenliegende
Ölfilter müssen zuverlässig gesichert sein.
5.2 Lenkanschläge
Wenn die vorhandenen Lenkanschläge unzulänglich sind, müssen am Rahmen und / oder
Gabelholm zusätzliche Lenkanschläge aus festem (massivem) Material angebracht werden.
5.3 Fußrasten
Die Fußrastenenden müssen zum Schutz abgerundet sein. Sind die Fußrasten nicht klappbar,
müssen sie ein Ende (Stopfen) aufweisen, das fest angebracht ist und aus Plastik, Teflon oder
einem gleichwertigen Material besteht (siehe auch Ziff. 4.4).
5.4 Scheinwerfer
Das Glas des ggf. vorhandenen Scheinwerfers ist mit Klebeband bzw. transparenter Klebefolie
so zu sichern, das keine größeren Glassplitter auf die Strecke gelangen können.
5.5 Rückspiegel
Die Rückspiegel müssen entfernt oder außer Funktion gesetzt werden.
6. Geräuschmessung
6.1 Im Rahmen der Techn. Abnahme ist an mindestens 50% der Motorräder eine Geräuschmessung
durchzuführen. Die Messung erfolgt gemäß § 49 der StVZO nach der im Straßenverkehr
angewandten Nahfeldmessmethode.
Dabei darf der gemessene Geräuschpegel max. 98dB/A + 2dB/A Toleranz (nach der Sonderprüfung)
nicht überschreiten. Fahrzeuge, die schon ab Werk mit einem höheren db(A) Wert homologiert wurden, sind zum Start zugelassen. Hier gilt aber keine weitere Lautstärkentoleranz.
6.2 Vom Fahrer sind in unmittelbarer Nähe des Drehzahlmessers die im Kfz-Brief bzw. -Schein
eingetragenen Werte für 50% der Nenndrehzahl und das Standgeräusch deutlich und dauerhaft
ablesbar anzubringen.
6.3 Nachträglich gegenüber dem Eintrag für die Original-Schalldämpferanlage geänderte Werte
für das Standgeräusch werden nicht anerkannt.
6.4 Während der gesamten Veranstaltung kann auf Anordnung der Techn. Kommissare jedes
Motorrad einer Kontrollmessung unterzogen werden. Nach der Sonderprüfung werden Kontrollmessungen durchgeführt. Bei Überschreitung des im Kfz-Brief bzw. -Schein eingetragenen
Wertes für das Standgeräusch um mehr als 2 dB(A) erfolgt in der Regel Wertungsausschluss.
Schalldämpfer-Reparaturen zwischen beendeter Sonderprüfung und Kontrollmessung sind
nicht zulässig.
6.5 Die maximale Geräuschemission bei Volllast auf der Strecke beträgt 98 dB(A). Bei Überschreitung
dieses Wertes erfolgt eine technische Überprüfung sowie eine Nahfeldmessung.
Festgestellte Überschreitungen des max. Geräuschwertes ziehen in der Regel den Wertungsausschluss nach sich.
7. entfällt
8. Abweichende Bestimmungen nur für Klasse 4
8.1 Motor / Ansaugbereich
Der Motor inkl. Ansaugbereich darf bis einschließlich Homologationsjahr 2006 modifiziert werden.
9. entfällt
10. Reglementverstöße
10.1 Sofern an Ort und Stelle keine Entscheidung über die Regelkonformität beanstandeter Teile
möglich ist, können diese – oder das Motorrad – zwecks Identifikation sichergestellt werden,
ohne das die Betroffenen Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen können. Evtl. hierdurch
entstehende Kosten gehen zu Lasten des Betroffenen (Demontage, Wiedermontage).
Es ist zu gewährleisten, dass bis zur Folgeveranstaltung erforderliche Untersuchungen abgeschlossen
sind und die sichergestellten Teile bzw. das sichergestellte Motorrad wieder freigegeben
ist.
10.2 Von dem Pflicht-TK, den Sportkommissaren oder dem Fahrtleiter kann festgelegt werden,
welche Motorräder einer Techn. Überprüfung zu unterziehen sind. In jeder Klasse sind im
Rahmen der Schlusskontrolle von den Platzierungen 1 bis 5 mindestens 2 Fahrzeuge einer
Techn. Überprüfung zu unterziehen; insgesamt sind mindestens 3 Fahrzeuge zu prüfen.
11. Allgemeines
Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der vorgenannten Bestimmungen sowie Auslegung des technischen
Reglements ist die Entscheidung der eingesetzten Pflicht-Technischen Kommissare
bindend.
Zuletzt geändert von Jörg K. am Montag 7. Januar 2013, 18:14, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Technische Bestimmungen Seriensport
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kann mir mal einer sagen wie ich den Herrn Lemberg erreiche irgend ne emailadresse oderso???
Re: Technische Bestimmungen Seriensport
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alle TK, Rennleiter, Spokos usw. stehen mit ihren Daten beim dmsb.de in der 'Sportwarteliste' (Ehrenamt/Sportwarte > aktuelle Sportwarteliste)Leopard2 hat geschrieben:kann mir mal einer sagen wie ich den Herrn Lemberg erreiche irgend ne emailadresse oderso???
Lemmi steht da auch drin

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Re: Technische Bestimmungen Seriensport
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danköö hab ich net gesehen!!!
Re: Technische Bestimmungen Seriensport
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Wie sieht es mit GPS-Laptimer aus jeder zweiter hat ja schon einen, letztes Jahr hieß es das der mit aufgenommen wird. 2012 wurde er schon geduldet. Das wäre ja nur Zeitgemäß das der mit aufgenommen wird.