Hi ich habe mal eine Frage an alle Verkehrsexperten ( nein nicht der Verkehr )
Da es ja seit längerem nicht mehr die Zuordnung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gibt drängt sich mir nun folgende Frage auf. Ich habe eine Anhänger der alle Voraussetzung erfüllt um die 100 KmH Zulassung zu erhalten. Nun hänge ich diesen Anhänger an einen Sprinter der ein Zgg von 3,49 to hat, dann hätte der gesammt Zug in meinem Fall ein Zgg von mehr als 5 to darf ich damit auch 100 fahren oder nur 80??? Dieser Fall ist auf den mir bekannten Seiten nicht eindeutig beschrieben.
Ok
Aber wieso kann ich dann führ einen Anhänger der ein Zgg von 2,5 to hat eine 100 Kmh zulassung beantragen und bekomme sie auch, obwohl der gesamt Zug niemals die Auflagen für 100 Kmh erfüllt.
Ich kann dir nur empfehlen zu einem kompetenten Händler für
Anhänger zu gehen und dich dort genauer zu informieren.
Ich habe vor kurzem einen Anhänger gekauft. Der Händler rüstete
spezielle Achslager nach und beantragte die 100Km/H-Zulassung beim
Anhängerhersteller. Dazu benötigte er den Fahrzeugschein des ziehenden Fahrzeuges wegen der zul. Anhängelast und der Motorleistung. Für diese
Kombination wurde dann eine zulässige Anhängelast ermittelt und mir
vom Hersteller bestätigt. Mit diesen Unterlagen habe ich den Hänger zugelassen und die Zulassungsstelle trug diese Angaben in die Papiere ein
und händigte mir den 100 Km/H-Aufkleber aus der am Hänger angebracht sein muss.
Ja so habe ich es ja auch gemacht, aber ich habe auch schon Leute gesehen die mit 5m langen Tandemhängern rumgrfahren sind die leer schon 1400 kg wiegen und trotzdem eine 100 Kmh zulassung haben.
Das Leergewicht ist auch nicht entscheidend sondern die Zugkraft
des Fahrzeuges und das damit mögliche Anhängelast. Z.B. kann es
ja sein dass dann ein leerer Anhänger 1400 Kg wiegt und trotzdem
mit einem bestimmten Zugfahrzeug noch 2000Kg wiegen darf.
Ist das Zugfahrzeug noch stärker wird auch noch ein höheres Gewicht
erlaubt. Es leigt allerdings nie höher als das vom Hersteller angegebene
Gesamtgewicht.
Mein Hänger ist z.B. normalerweise ein 2000Kg-Hänger. Ich habe nun
mit 100Km/H-Zulassung noch eine Anhängelast vom 1700 Kg.
Deshalb mein Tip mit der auskunft bei einem Händler. die regeln das
recht gut.
Ja ist Klar ich habe 1600 Kg bei 100 Kmh aber was macht das für einemn Sinn einem Anhänger eine 100 kmh Zulassung zu geben der 1400kg leer weigt. Nach der Formal des Tüv darf das Leergewicht des Fahrzeuges nicht Kleiner sein als das Zgg das Anhänger plus Faktor das würde bedeuten wenn 3,5 to die Obergrenze sind das ich in den Anhänger noch 300 kg zuladen darf ist das wirklich sinnvoll???
Ob es in dem beschriebenen Fall sinvoll ist wäre eine andere Frage.
Wenn derjenige nie mehr als die 300 Kg zulädt würde es ja reichen.
Z.B. ein Betrieb der immer nur leichte Isoliermaterialien transportiert
die aber viel Volumen benötigen.
Wenn die Zuladung eben zu klein wird rentiert sich die 100 Km/h-Zulassung
auch für den Halter nicht mehr.
2.2 Tempo 100 auf BAB für Gespanne (ehemalige 9. Ausnahmeverordnung der StVO)
Bereits seit dem 22.10.1998 wurde in einem Großversuch getestet, Tempo 100 auf Bundesautobahnen für bestimmte Zugfahrzeug-Anhänger Kombinationen in Deutschland zu erlauben.
Seit dem 01.09.2006 ist die Tempo-100-Regelung jetzt in die StVO übernommen.
Folgende wesentliche Änderungen gibt es:
Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
Am Zugfahrzeug muss keine Tempo-100-Plakette mehr angebracht sein.
Die einzuhaltenden Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.
Die neue Regelung:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kombinationen aus PKW anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen (z.B. Wohnmobil) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
Kraftomnibussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t mit Tempo-100-Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO mit Anhängern beträgt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen abweichend von der Straßenverkehrsordnung (StVO) nun 100 km/h, wenn:
das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV/ABS) ausgerüstet ist.
der Anhänger für 100 km/h gebaut ist (Achsen, Radbremsen), die Anhängerbereifung:
zum Zeitpunkt der Fahrt jünger als 6 Jahre ist.
mindestens den Geschwindigkeitsindex L aufweist (120 km/h).
keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch nimmt.
der Anhänger so beladen ist, dass die maximal zulässige Stützlast annähernd erreicht wird. Zu beachten ist, dass dabei weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs noch die des Anhängers überschritten wird.
Durch eine hohe Stützlast wird das Fahrverhalten der Kombination deutlich verbessert.
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (zG Anh) folgenden Wert nicht überschreitet:
zG Anh = X · m Zugfz leer, mit m Zugfz leer = Leermasse Zugfahrzeug.
Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte
X = 0.3 (für Anhänger ohne hydraulische Stoßdämpfer)
X = 0,8 bzw. 1,0* (für Wohnwagen mit Bremse und hydraulsichen Stoßdämpfern)
X = 1,1 bzw. 1,2* (für andere Anhänger mit Bremse und hydraulsichen Stoßdämpfern)
* Die mit »*« versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden.
Der Anhänger mit:
einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlinger-Kupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt, oder
mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird, oder
das Zugfahrzeug ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis 120 km/h vorliegt.
In jedem Fall gilt, dass die zulässige Anhängermasse nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs.
der Fahrzeugschein des Anhängers einen Vermerk bezüglich der Eignung für den Tempo-100-Betrieb in einer Kombination enthält, in dem das kleinste zulässige Leergewicht des Zugfahrzeugs angegeben ist.
Hat der Anhänger keine eigene Fahrdynamik- Stabilisierungseinrichtung nach 4. und sollen die erhöhten X-Werte 1,0 oder 1,2 in Anspruch genommen werden, muss im Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs eingetragen sein, dass das Fahrzeug mit einem Stabilisierungssystem ausgestattet ist, das den Betrieb des Fahrzeugs mit Anhänger bei hoher Geschwindigkeit verbessert.
Alles klar:
Also PKW oder WoMo, micht LKW und in diesem Falle gilt die Temoregelung für das komplette Gespanne, demnach ist die Richtgeschwindigkeit 130 (für PKW) mit Anhänger auf 100 km/h, auch wenn der Anhänger zGG 2t hat.