Philipp57 hat geschrieben:Und Kopf eingeschaltet oder nicht, packt euch mal an eure eigene Birne, jeder von uns hat mit sicherheit schon mal ein Manöver hingelegt wo er sich im nachhinein selber die Frage gestellt ob das wirklich nötig war oder ob man auch auf der nächsten geraden einfach hätte überholen können!?
genau nur eben den Eindruck hatte man bei dir nicht , eher ich hab wie immer alles richtig gemacht und der andere war Schuld ,nur so einfach ist das eben auf der RS nicht.
Philipp57 hat geschrieben:Und Lutze wo bremst du denn, 298
mfg
Philipp
Die Klagewut reist nicht ab.
Ich bin von einen Freiburger Händler verklagt worden weil ein Bild von ner ollen Bremsscheibe fuer einen Tag im Netz zu sehen war, was angeblich er mal gemacht hat.
Soll wohl aus der Zeit sein wo wir noch zusammen gearbeitet haben.Und soll bei einer Server umstellung hochgespühlt worden sein .
Aber wer´s nötig hat und versucht so sein Geld zu machen ist schon am Ende
der Nahrungskette angekommen...
Guss Hans
http://www.Kiefer-Reifendienst.de Alles für den Hobby-Racer
Manchmal ertappe ich mich dabei , wie ich mit mir selber spreche
und dann
lachen wir beide
Das Oberlandesgericht München hat am 09.11.2007 entschieden!
-> Wir haben voll obsiegt <-
Hier mal ein paar Auszüge aus der Begründung:
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, das Landgericht habe der gesetzlichen Hinweispflicht nach §139ZPO nicht genügt, weil der Renncharakter der Veranstaltung nicht gesondert angesprochen worden sei. Die Begriffe "Fahrertraining" und "Renntraining" schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich. Schließlich ist Renntraining nur eine besondere Art des Fahrertrainings.
An anderer Stelle ist ausgeführt, dass hier nicht nur der in solchen Fällen übliche stillschweigende Haftungsverzicht, sondern sogar ein ausdrücklicher schriftlicher Haftungsverzicht erklärt worden sei.
In der Replik wurde der Renncharakter der Veranstaltung nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich betont, dass der schirftliche Haftungsverzicht nach den für AGB geltenden Grundsätzen nicht wirksam geworden sei. Auf den in der Klageerwiderung angesprochenen konkludenten Haftungsverzicht wird darin nicht eingegangen. Da dieses Thema jedoch mit aller Deutlichkeit schon von Seiten der Beklagtenpartei angseprochen worden war und die Frage des Haftungsverzichts unübersehbar die Kernfrage des Rechtstreits schlechthin darstellte, musste das Landgericht dies nicht noch eigens betonen.
Es ist auch nicht zutreffend, wenn die Klagepartei auf "die konkrete Situation zum Unfallzeitpunkt" dafür abstellen will, ob es sich um ein Rennen gehandelt habe. Wäre dem so, ließe sich ein stattgefundenes Rennen schwerlich verneinen, nachdem der Kläger in diesem Augenblick von einem anderen Lehrgangsteilnehmer überholt wurde. Abzustellen ist vielmehr auf den Charakter der Veranstaltung als Ganzes.
Im Übrigen konnte es für den Kläger nicht überraschend sein, dass es zu einem derartigen Überholmanöver überhaupt kommen würde, nachdem, dem eigenen Vortrag des Klägers zufolge, die Instruktoren nach Durchführung einer Schulung der Teilnehmer in Gruppen die Rennstrecke freigegeben hatten. Das es dabei zu Überholmanövern kommen würde, ergibt sich schon aus einem Passus in der Haftungsverzichterklärung, der sich ähnlich unter Nr. 9 der AGB:" Ich bin mir über die Gefahren durch die Benutzung der Rennstrecke vollumfänglich bewusst. Ich fahre auf eigenes Risiko". Auch das mit Stürzen gerechnet werden muß, ergibt sich aus den verschiedenen Passagen der AGB. Unter Nr. 9 beispielsweise verlangt, dass die Fahrer Rückenprotektoren tragen und unter Nr. 8 ist geregelt, dass alles zu sichern ist, was splittern kann.
Dass kein Fall der groben Fahrlässigkeit vorgelegen hat, ist auf dem Ersturteil auf Seite 6 überzeugend begründet worden.
Was hat dich der ganze Aufwand denn in etwa gekostet? Ich meine außer Nerven. Ich hatte in Most im September auch einen Rennunfall mit einem Tschechen. Zum Glück gabs da keine Probleme, wir haben uns beide sehr anständig unterhalten und sind freundlich auseinander gegangen. Den Schaden trug jeder selbst.