benzintransport an die strecke
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- jkracing Offline
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Da brauchste dich nirgendwo erwischen lassen!Airol hat geschrieben:Und Gott bewahre Euch mit vollen Kanistern durch den Gotthardtunnel zu fahren. Kostet mal locker 3000-7000€ Strafe![]()
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Hab auch nen 60l Faß dabei, mach ich aber auch immer erst im jeweiligen Land voll und heb die Rechnung dazu auf
wie ist es, wenn man behauptet in dem Fass ist Rennsprit? Ich dachte, den darf man über die Grenze nehmen. Weiß allerdings nicht wie es so mit der Menge ist?
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Mails bitte zurzeit an Johnek75@gmx.de (Kontakt Funktion auf der HP funktioniert nicht immer). Wenn innerhalb von 2 Tagen keine Antwort, bitte kurz anrufen (0173-2655169)
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- Marcus97 Offline
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Nur mit GGvS-Schein und gekenntzeichnetem Fzg. wobei der Sprit in zugelassenen Verpackungseinheiten transportiert werden muss.
Dazu kommen dann noch Lenkzeiten der GGvS-Verordnung und diverse andere Verordnungen beim Transport von Gefahrgut.
Zitat:
"Gefährliche Güter sind so zu kennzeichnen, daß sie als solche erkannt werden. Diese Kennzeichnung erfolgt bei Versandstücken mit Gefahrzetteln. Die Gefahrzettel dürfen zusätzlich eine Aufschrift in Zahlen (oder Buchstaben), die auf die Gefahrklasse (oder bei Explosivstoffen die sogenannten Verträglichkeitsgruppen) hinweisen, tragen. Häufig müssen Versandstücke aufgrund anderer Rechtsvorschriften zusätzlich gekennzeichnet sein, z. B. mit Hinweisen auf die besonderen Gefahren des Gutes, gegebenenfalls auch mit orangefarbenen Gefahrsymbolen nach der Gefahrstoffverordnung. "
Linktip: http://www.mawilog.de/ggvs/einf.htm
Gruss Marcus
Dazu kommen dann noch Lenkzeiten der GGvS-Verordnung und diverse andere Verordnungen beim Transport von Gefahrgut.
Zitat:
"Gefährliche Güter sind so zu kennzeichnen, daß sie als solche erkannt werden. Diese Kennzeichnung erfolgt bei Versandstücken mit Gefahrzetteln. Die Gefahrzettel dürfen zusätzlich eine Aufschrift in Zahlen (oder Buchstaben), die auf die Gefahrklasse (oder bei Explosivstoffen die sogenannten Verträglichkeitsgruppen) hinweisen, tragen. Häufig müssen Versandstücke aufgrund anderer Rechtsvorschriften zusätzlich gekennzeichnet sein, z. B. mit Hinweisen auf die besonderen Gefahren des Gutes, gegebenenfalls auch mit orangefarbenen Gefahrsymbolen nach der Gefahrstoffverordnung. "
Linktip: http://www.mawilog.de/ggvs/einf.htm
Gruss Marcus
Genau die Kraft, die gefehlt hat, um einen Sieg zu erringen braucht man, um eine Niederlage zu verkraften.