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Transporter (LKW) und Hänger Sonntags fahren...

Alles rund ums Thema Racing bzw. was in anderen Rubriken nicht wirklich passt,
aber zum Thema Racing gehört.

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Beitrag von J@K »

Habe ein Schreiben vor mir:

Anwendungshinweise des BAYERISCHEN Staatsministerium des Inneren.

Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot
an Sonn-und Feiertagen.


zu§46 Abs.1 Satz1 Nr7 StVO

Wohnwagenanhänger und Anhänger,die zu Sport-undFreizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu
3,5 t geführt werden


Das Problem wird dann die 3,5 t GESAMTMASSE sein.
In D glaub ich wird da ja Zuffahrzeug +Hänger gerechnet.
In A wird das nicht zusammengezählt!!
Je früher man zurückfällt,
desto mehr Zeit hat man
zum Aufholen!!!

Mit Motorsportlichen Grüßen
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Beitrag von sammy »

Dieses Thema ist mir bekannt vorgekommen, deshalb hab ich noch mal schnell im MX-Forum nachgeschaut.

Zitat vom Feb. 2009
Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(§§ 30 Abs.3, 46 Abs. 1 Ziff. 7 StVO)

Auf der letzten Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 09./10.10.2007 in
Merseburg haben die Verkehrsminister der Länder einstimmig beschlossen,
dass sich die Genehmigungspraxis in den Ländern an folgenden Kriterien
ausrichten solle.

Unbeschadet der gestzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 StVO bitte ich ab sofort wie folgt zu verfahren.

1. Das Fahrverbot gilt nicht für:
-
-
-
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 to geführt werden.


Auszug aus einem Brief des Innenministeriums NRW an das Bundesamt
für Güterverkehr in Köln vom 13. Februar 2008.

Auf Nachfrage bei unserem zuständigen Strassenverkehrsamt wurde mir zugesichert das diese Regelung jedem Polizisten bereits bekannt ist, und man nur darauf warte das diese Neuregelung in das bestehende Gesetz aufgenommen wird.!!!
Bezugnehmenden auf den ersten Absatz des Schreibens sollte dies für alle Bundesländer gelten.

Wir fahren fast jedes Wochenende mit Ducato und Wohnwagen rum, sind aber auch noch nie angehalten worden. Deshalb gabs bei uns auch keine Probleme deswegen. Waren auch schon so in Italien und Polen...
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Beitrag von MotoCoach »

Tach auch,
Sonder KFZ (Sportgeräte Transporter) mußt beim TÜV ein Gutachten machen lassen.
Brauchst beim Motorrad Anhänger nicht machen da sich der Kühlschrank oder das Sofa schlecht Transportieren lassen.

Geht einfach dadrum das dieses Fahrzeug nur noch für den Zweg genutzt wird. Steht das wiederrum im KFZ Schein und die halten dich an und es ist nix mehr montiert (fest installierte Motorradschienen , Zurpunkte und und und ) wirds Teuer.
Gruß
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Beitrag von sammy »

MotoCoach hat geschrieben:Tach auch,
Sonder KFZ (Sportgeräte Transporter) mußt beim TÜV ein Gutachten machen lassen.
Brauchst beim Motorrad Anhänger nicht machen da sich der Kühlschrank oder das Sofa schlecht Transportieren lassen.

Geht einfach dadrum das dieses Fahrzeug nur noch für den Zweg genutzt wird. Steht das wiederrum im KFZ Schein und die halten dich an und es ist nix mehr montiert (fest installierte Motorradschienen , Zurpunkte und und und ) wirds Teuer.
Gruß
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 to geführt werden.

LKW ist nicht gleich Sonder KFZ ;-)
Ich würd mir einfach die Paragraphen ausdrucken und wenn die Polizei rummuckt das einfach vorzeigen.
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Beitrag von millemoto »

die Verkehrsminister der Länder haben am 09./10.10.2007 einstimmig beschlossen ...
... Gespanne zu Sport- u. Freizeitzwecken vom Fahrverbot auszunehmen, selbst wenn das Zugfahrzeug ein LKW (lt. Zulassung) sein sollte.
IST ABER NIE ALS GESETZ ERLASSEN WORDEN!
Gilt also nicht.

Ich habe mir etwas ausgedruckt (ich meine das hätte ich beim ADAC gefunden, bzw. einen Verweis dazu)
Ein Schreiben vom Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW, vom 13.08.2008, Aktenzeichen: III B 2-22-30/3.0, an das Bundesamt für Güterverkehr
Betreff: §§ 30 Abs. 3,46 Abs. 1 Ziff. 7 STVO

den rest müsst Ihr googeln, ich weiß nicht mehr genau wo ich das gefunden habe.
z.B.: www.mbv.nrw.de
oder
helga.holland@mbv.nrw.de / 0211-3843-3240

Da steht explizit:
Unbeschadet der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 StVO bitte ich ab sofort wie folgt zu verfahren.
1. Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für:

...

unter 1.6:
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hintzer Lastkrafttwagen mit einer zulässigen gesamtmasse bis zu 3,5 to geführt werden.

...

i.A.
Günther Karneth

Sollte ich angehalten werden (LKW-Sprinter m. Wohnwagen), zeige ich das vor und dann bin ich mal gespannt, ob die Polizei in Sachsen oder Bayern oder BaWü oder sonstwo sich davon beeindrucken lässt. So steht es auch irgendwo beim ADAC, aber Achtung!
Das ist NICHT Gesetz und die Schergen MÜSSEN garnix ... wenn die Scheiße drauf sind, zahlt man.
Für die EU-Nachbarländer gilt das sowieso nicht, soweit ich weiß, da hat jedes Land eigene Regeln.

Hoffe "entwirrt" zu haben :-)
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