Zu früh die Sache abschreiben sollte man nicht. Denn wenn einer, der aufgrund der hohen Schulden und Gläubigeranzahl wissen muss, das er pleite ist, trotzdem weiter werbend auftritt, Verträge abschließt und Vorkasse nimmt, und dann die Ware nicht liefern kann, zB. weil irgendwer sonst Insolvenzantrag stellt, handelt es sich dann bei allen Geschäften, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemacht wurden, mit größter Wahrscheinlichkeit um Betrug.moppedlars hat geschrieben:Habe mir vorgenommen, nur noch Läden zu nehmen, bei denen man mit PayPal zahlen kann, nachdem ein Händler, dem ich Geld überwiesen hatte, insolvent ging. Habe das Geld auch nie wieder bekommen. Monatelang Telefonate, dann Schreiben über Anwalt... alles umsonst, da nichts mehr zu holen ist!Über 25000 Gläubiger waren es mal
und ich wahrscheinlich der 25001.
Ist der Händler ein Einzelkaufmann (keine GmbH, Ltd, UG usw.) kann man im Insolvenzverfahren seine Forderung "aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung" anmelden. Man behält diese Forderung dann weiter, auch wenn der Pleitemacher 6 Jahre später die Restschuldbefreiung bekommt. Dann hat man bessere Aussichten, an sein Geld zu kommen.
Ist der Händler ein Handelsunternehmen (GmbH, Ltd., UG usw.) dann wird man entsprechend einen persönlichen Anspruch gegen den verantwortlichen Geschäftsführer haben.
Zusätzlich ist es dann nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit Betrug, sondern es können auch andere Straftatbestände gegeben sein (Insolvenzverschleppung u.a.), es bestehen da durchaus Chancen, einen Geschäftsführer zu packen.